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EMV für (Nicht-) Fachleute


Elektromagnetische Unverträglichkeiten während des Betriebes elektrischer Geräte und elektrischer Anlagen sind häufig Ursachen von Betriebsstörungen.


Die eigentlichen Ursachen aber sind derart vielfältig und teilweise so komplex, dass selbst erfahrene Praktiker der Elektrotechnik und Elektronik immer wieder vor neuen Herausforderungen stehen.

Es ist kaum möglich alle Ursachen, Auslöser und Einflüsse im Detail zu beschreiben oder gar aufzuzählen, da die Vielfalt der Zusammenhänge und Einflüsse ständig zunehmen.


Aus diesen Gründen heraus entstanden schon in den 80ern in den hoch technisierten Volkswirtschaften erste Regelwerke zur Eingrenzung elektromagnetischer Störgrößen.

Daraus entstand in Europa die sogenannten EMV-Richtline, die inzwischen in allen Ländern der EU in nationales Recht eingebunden sind. In Deutschland bekannt als das EMVG, das 
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

Quelle: Bundsministerium der Justiz
EMVG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2008
Vollzitat:
 
"Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist"
 

Beispiele zum Thema EMV in ortsfesten Anlagen. 

 

Dazu ein Zitat aus dem EMV-Gesetz 2008 

 

§ 4 Grundlegende Anforderungen 

(1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass 

 

1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; 

 

* Es geht hier um die begrenzte Störaussendung 

 

 

 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. 

 

* Es geht hier um die ausreichende Störfestigkeit 

 

(2) Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden. Die zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren.

 

* Es geht hier um die EMV-Dokumentation 

 

Dafür ist der Betreiber verantwortlich. 

Er hat die EMV-Dokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. 

 

 


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